Impressum  |  Kontakt  |  Home
» Aufgaben und Ziele
» Teilnehmer
» Tagungen
· Aktuelles
» Partner/Links
» Suche
» mein Forum
Bei Antragsrücknahme entspricht Masse der Höhe der Schulden
Landgericht Mönchengladbach

5T451107
20 IN 96/07

Amtsgericht Mönchengladbach
Landgericht Mönchengladbach
Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
über das Vermögen
der Firma Schuldnerin und Beschwerdeführeriri.


hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24. August 2007 am 8. Januar 2008

beschlossen:

1
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Beschwerdewert: 4.730,82 €.

Gründe:

Aufgrund eines Eigenantrages der Schuldnerin ordnete das Amtsgericht Mönchengladbach am 29. Juni 2007 Sicherungsmaßnahmen an und bestellte den Beteiligten zum vorläufigen lnsolvenzverwalter. Am 13. Juli 2007 nahm die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens zurück, woraufhin das Amtsgericht die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen aufhob.Unter dem 19. Juli 2007 hat der Beteiligte beantragt, die Vergütung und Auslagen für seine Geschäftsführung als vorläufiger lnsolvenzverwalter auf insgesamt 4.730,82 € festzusetzen. Hierbei ist er als Berechnungsgrundlage von einem Wert der Insolvenz- masse in Höhe von 83.962,99 € ausgegangen. Hierbei handelt es sich um die Gesamtsumme der Schulden, die der Geschäftsführer der Schuldnerin bei Antragstellung angegeben hat. Das Amtsgericht hat die Vergütung mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. August 2007 antragsgemäß festgesetzt. Es hat ausgeführt, die Höhe der Schulden sei als Bemessungsgrundlage im Falle der Rücknahme eines Eigenantrages maßgebend; anderenfalls hätte der Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens nicht zurückgenommen werden dürfen. Die Schulden hätten sich unstreitig auf 83.962,99 € belaufen, so dass die beantragte Vergütung festzusetzen sei.

Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie rügt die

• Höhe des Vermögens und hält es für unzulässig, diese mit den Schulden der Gesellschaft gleichzusetzen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin sei vom Beteiligten im Hinblick auf einen möglichen Regressanspruch aus § 30 if., 64 GmbHG zur Rücknahme des Antrages gedrängt worden.

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die gemäß § 6, 63 Abs. 3 lnsO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Vergütung des Beteiligten als vorläufiger lnsolvenzverwalter gemäß § 21, 63 lnsO in Verbindung mit § 11 lnsW zutreffend auf insgesamt 4.730,82 € festgesetzt.

Die Kammer nimmt zur Begründung zunächst auf den angefochtenen Festsetzungsbeschluss sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 2. November 2007 Bezug und schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts hinsichtlich des Wertes der lnsolvenzmasse an.

Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass im Falle der Rücknahme eines von der Schuldnerin gestellten Eigenantrags während des Eröffnungsverfahrens als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Vergütung des vorläufigen lnsolvenzverwalters der Wert der Verbindlichkeiten des schuldnerischen Unternehmens angenommen werden kann.

Denn es ist in aller Regel davon auszugehen, dass Vermögen in dieser Höhe vorhanden sein muss, da anderenfalls eine Rücknahme des Insolvenzantrages nicht hätte erfolgen dürfen (Müko/Nowak, lnsO, 2. Aufl., § 11 InsVV Rn. 6; LG Potsdam, Beschluss vom 3. Juni 2003—5 T 655/01 — Juris). Vorliegend gibt der Vortrag der Schuldnerin keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Wert des Vermögens der Schuldnerin besteht vorliegend unstreitig in einem Regressanspruch der Schuldnerin gegen ihren Geschäftsführer aus § 30 ff., 43, 64 GmbHG. Ob die Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens aufgrund der von der Schuldnerin behaupteten Drohung des Beteiligten mit Regressansprüchen erfolgt ist, ist unbeachtlich und kann dahingestellt bleiben. Denn dies ändert nichts daran, dass entsprechende Vermögenswerte bei der Schuldnerin vorhanden sind.

• Im Übrigen ist die festgesetzte Vergütung inhaltlich und rechnerisch richtig und wird von der Schuldnerin auch nicht weiter beanstandet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 4 lnsO.
FORUM INSOLVENZRECHT · Königsbrücker Str. 31/33 01099 Dresden · fon 0351 - 811 50 0 · fax 0351 - 811 50 50